Der Stundenlohn eines Rechtsanwaltes liegt zwischen 180 € und 300 €. Bei einem Anwalt mit einem gewissen Status, kann dieser Stundensatz auch höher liegen.

Was kostet ein erstes Beratungsgespräch?

Grundsätzlich richten sich Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Sie variieren nach Aufwand, Länge des Verfahrens und dem Gegenstandwert oder auch Streitwert. Ebenfalls verändern sich die Kosten, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte.

Zunächst solltest du bei dem Rechtsanwalt deiner Wahl bzw. dessen Kanzlei anrufen und dich nach einem solchen Beratungsgespräch erkundigen. Oftmals sind diese Erstgespräche oder auch Beratungsgespräche kostenlos. Sollten sie es nicht sein, orientieren sie sich am § 34 RVG. Darin ist festgelegt, dass die Kosten eines ersten Beratungsgespräches maximal 190 € betragen dürfen. Dazu kommt noch die Umsatzsteuer, sodass du bei 226,10 € brutto liegst. Die Voraussetzungen dafür, dass dieses Gespräch auch als Beratungsgespräch abgerechnet werden darf, ist vor allem die Entscheidungshilfe eines Rechtsanwaltes bei einer rechtlichen Frage des potenziellenMandanten. Ein Telefonat oder eine E-Mail beispielsweise zu Terminfindung fällt also nicht darunter. Es ist auch möglich, dass die Erstberatung schriftlich erfolgt. Dabei können höhere Kosten, bis zu 300 € entstehen.


Was kostet ein Rechtsanwalt pro Stunde?

Der Bundesgerichtshof befand einen Stundensatz von 290 € netto für angemessen. Man kann es aber nicht pauschalisieren. Es kommt immer auf den Anwalt und dessen Qualifikationen an. Je nach Spezialisierung und Verfahren, kann dieser Stundenlohn deutlich ansteigen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit seiner Kanzlei auf ein bestimmtes Themenfeld spezialisiert, wie zum Beispiel das Strafrecht, so muss keinerlei Einarbeitung in dieses mehr erfolgen. Somit kann es sein, dass der Stundenlohn zwar höher ist, aber in der Gesamtschau die Kosten niedriger, da weniger Zeit in Anspruch genommen werden muss.

Wie hoch sind Rechtsanwaltsgebühren im Zivilverfahren?

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten richten sich die Gebühren nach dem Streit- oder Gegenstandwert. Dies ist in § 13 RVG Wertgebührentabelle in der Anlage 2 festgelegt.

Gegenstandswert bis...€

Gebühr...€

500

49

1.000

88

1.500

127

2.000

166

10.000

614

50.000

1279

80.000

1467

110.000

1655

185.000

2125

200.000

2219

500.000

3539

Sollte sich der Streitwert nicht bestimmen lassen, gilt es eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu beschließen.

Wie hoch sind Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren?

Auch hier richtet sich grundsätzlich alles nach dem RVG. Allerdings kann man die oben aufgeführte Tabelle meist nicht anwenden, da es keinen Gegenstand- bzw.  Streitwert gibt. So gilt im Strafverfahren ein eigener Gebührenrahmen, welcher von verschiedensten Faktoren abhängig ist. So sind natürlich der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens ausschlaggebend. Aber auch die Bedeutung und das öffentliche Interesse können Einfluss darauf nehmen. Nun muss zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren unterschieden werden.

Das Ermittlungsverfahren, findet grundsätzlich vor dem Hauptverfahren statt. In diesem muss der Rechtsanwalt zunächst andere Tätigkeiten durchführen. So können Termingebühren für eventuelle Haftprüfungstermine oder bei polizeilich durchgeführten Vernehmungen entstehen. Grundsätzlich wird eine Grundgebühr von circa 197 € und eine Verfahrensgebühr von circa 167 € erhoben. Dabei handelt es sich um Mittelwerte. Hinzu kommen Fahrtkosten oder Kosten für Bürotätigkeiten.

Der erste Faktor, welcher die Höhe der Kosten in einem Hauptverfahren bestimmt, ist die Instanz. Es ist absolut entscheidend, ob das Hauptverfahren an einem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht verhandelt wird. Es gilt der Grundsatz, dass an jedem Verhandlungstag eine Termingebühr fällig wird. Diese beträgt bei einem Termin am Amtsgericht circa 274€ und steigt mit der jeweiligen Instanz. Dazu kommen einmalig Verfahrenskosten von circa 167 €. Eine Besonderheit stellt im Falle eines Hauptverfahrens, die wahrscheinliche vorherige Forderung der Kosten im Rahmen eines Vorschusses dar. Sollte der Rechtsanwalt merken, dass aufgrund des Umfanges des Verfahrens, der Aufwand die gesetzlich festgelegten Gebühren übersteigt, wird er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen. In dieser kann ein pauschaler Stundensatz des Rechtsanwaltes festgelegt werden. Aber ein Pauschalbetrag ist durchaus möglich.

Wer zahlt die Kosten für einen Rechtsanwalt?

Diese Fragte lässt sich nicht pauschal beantworten und ist von vielen verschieden Umständen abhängig. Im Strafrecht ist es bei bestimmten Straftatbeständen, welche ein Verbrechenl aut Gesetz darstellen, Pflicht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen. In diesem Fall wird bei Mandaten, welche keinen Verteidiger beauftragen wollen oder sich aus finanzieller Lage keinen Rechtsbeistand leisten können, ein Pflichtverteidiger zugewiesen. Dabei trägt der Staat zunächst die Anwaltskosten. Je nach Ausgang des Strafverfahrens, kann eine Verpflichtung an den dann Verurteilten folgen, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Ein Freispruch befreit von der Übernahme der angefallenen Gebühren. Diese fallen der Staatskasse zur Last. Allerdings werden nur die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren übernommen, sollten in einer Honorarvereinbarung andere Gebühren festgelegt worden sein, dann muss der Mandant sie tragen.

Eine ähnliche Regelung gilt grundsätzlich für Strafverfahren. Bei einer Verurteilung zahlt der Angeklagte sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltskosten. Wird er freigesprochen, fallen diese dem Staate zur Last. Ausgenommen sind, genau wie beim Pflichtverteidiger, individuell abgeschlossene Honorarvereinbarungen.

Zivilverfahren

Bei einem Klageverfahren zahlt die unterlegene Partei, neben dem eigenen Rechtsanwalt auch die anwaltschaftliche Vertretung der Gegenseite. Sollte es zu einem Vergleich kommen, so zahlt jeder seine eigenen Kosten für den Rechtsbeistand. Im Falle eines Mahnverfahrens zahlt der Schuldner seinen Rechtsanwalt.

Was kostet es, einen Brief vom Anwalt schreiben zu lassen?

Zunächst muss festgelegt werden, um welche Art von Brief/Schreiben es sich handelt. Für sogenannte einfache Schreiben wird eine wesentlich geringere Gebühr berechnet als für andere anwaltschaftliche Schreiben. Zu den einfachen Schreiben können

  • Mahnungen
  • Ordentliche Kündigungen
  • Anforderungen von Kopien
  • erste Kontaktaufnahmen

oder

  • Anfragen an Ämter/Behörden

gelten. So wird der Gegenstands- oder Streitwert mit dem Faktor 0,3 multipliziert. Das Ergebnis stellt die reinen Netto-Kosten dar. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, eine mögliche Kostenpauschale des Rechtsanwaltes für Briefe. Diese kann ca. 20 € betragen.

Rechenbeispiel:

Der Streitwert beträgt 1.500 €. Aus der oben aufgeführten Wertgebührentabelle ergibt sich also eine Gebühr von 127 €. Dieser Wert wird nun mit dem Faktor 0,3 multipliziert. Anschließend werden 19 5 Umsatzsteuer und eine Pauschale von 20 € addiert.

                                             127 € x 0,3 = 38,10 €

                                          19% von 38,10 € = 7.24 €

                                   38,10 € + 7,24 € + 20 € = 65,34 €

Somit würde der Rechtsanwalt für dieses Schreiben einen Betrag von 65,34 € brutto berechnen.

Für Briefe, welche keine „einfache Schreiben“ sind, werden andere Faktoren erhoben. Wichtig hierbei sind festgelegte „Satzgebühren“, diese sind in Anlage 1 des RVG aufgelistet. Abgesehen von den dort aufgeführten Faktoren, können Schriftstücke auch unter sogenannte Geschäftsgebühren bei außergerichtlichen Tätigkeiten fallen. Für diese ist kein fester Faktor gesetzlich festgelegt. Hier kann der Faktor im Bereich von 0,5- 2,5 liegen. Im üblichen Falle, wird hier der Faktor 1,3 verwendet.

Zusammenfassend wirst du feststellen, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht pauschalisiert werden können. Es sind immer Einzelfallentscheidungen, welche sich nach Verfahrensart, Umfang und Auftrag richten.