Wenn die kalte Jahreszeit mit winterlichen Temperaturen näher rückt, dann ist auch bald wieder der Winterdienst fällig. Doch was gehört alles zum Winterdienst? Und wer muss ihn machen? Der Vermieter, oder der Mieter? Lies in unserem Blog-Artikel alles zum Thema Winterdienst.

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Wichtiges zum Winterdienst in Kürze

  • Der Winterdienst ist Pflicht für alle Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer
  • Vermieter dürfen die Mieter dazu verpflichten
  • Die Zeit ist in jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt. In der Regel gilt aber: Unter der Woche müssen die Fußwege, Ein- und Zufahrten sowie die angrenzenden Bürgersteige zwischen 7 und 20 Uhr und an den Wochenenden zwischen 8 oder 9 Uhr und 20 Uhr Schnee geräumt und gestreut werden
  • Vermieter dürfen die Kosten für einen externen Dienstleister auf die Mieter umlegen
  • Bei mehreren Mietern muss ein fairer Schneeräumplan erstellt werden

Was ist Winterdienst?

Winterdienst sind alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, darunter fällt die Räum- und Streupflicht auf Fußwegen, Ein- und Zufahrten sowie den angrenzenden Bürgersteigen. Diese müssen vom Schnee befreit und gestreut werden.

Ist der Winterdienst Pflicht?

Jeder Haus- und Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass alle Gehwege rund ums Haus, die angrenzenden Bürgersteige und die Ein- und Zufahrten von Schnee und Eis befreit sind.

Wann muss beim Winterdienst geräumt und gestreut werden?

In der Regel gilt die Räum- und Streupflicht unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr und am Wochenende zwischen 8 oder 9 und 20 Uhr. Das heißt, dass um 7 Uhr die Wege schon frei sein müssen, und nicht erst mit dem Schneeräumen angefangen wird. Bei starkem Schneefall oder Glatteis muss mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden.

Was muss beim Winterdienst gemacht werden?

Der Winterdienst muss auf allen Gehwegen rund ums Haus gemacht werden, also der Weg zur Haustüre, zu den Mülleimern und zur Garage sowie die Bürgersteige am Grundstück. Auch die Ein- und Zufahrten müssen geräumt werden. Ist kein Bürgersteig vorhanden, dann muss eine kleine Bahn auf der Straße geräumt werden.

Zum Winterdienst gehört, auf allen Wegen eine begehbare Spur zu räumen. Die Breite der Spur ist in jeder Gemeinde genau geregelt:

  • Auf oft genutzten Wegen muss meist eine 1,20 bis 1,50 m breite Spur geräumt und gestreut sein
  • Auf weniger oft genutzten Wegen, wie zum Beispiel der Weg zur Mülltonne, reicht eine ca. 50 cm breite Spur.

Kann der Vermieter den Winterdienst auf den Mieter umlegen?

Kurz gesagt, ja! Der Vermieter darf seine Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeister, einen Dienstleister oder seine Mieter übertragen. Als Mieter musst du den Winterdienst in deinem Haus aber nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen:

  • Eine Aufforderung im Briefkasten genügt nicht.
  • Die Pflicht zum Winterdienst muss explizit im Mietvertrag stehen.
  • Oder sie muss in der Hausordnung festgehalten werden und im Mietvertrag muss auf diese verwiesen sein.
  • Alle Winterdienst-Pflichten des Mieters müssen im Mietvertrag korrekt genannt sein.
  • Teilt der Vermieter die Pflicht zum Winterdienst auf die Mieter auf, dann muss dies fair geregelt werden. Der Vermieter darf in einem Schneeräumplan festlegen, wer wann Schnee räumen und streuen muss.
  • Vermieter müssen die Schneeschaufeln, Besen, Sand, Asche oder Split zur Verfügung stellen. Außer wenn im Mietvertrag explizit steht, dass die Mieter das Streumittel beschaffen müssen.

Wenn dein Vermieter einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, dann kann er die Kosten auf alle Mieter umlegen.

Ein Vermieter muss regelmäßig überwachen, ob der Winterdienst auch wirklich ordnungsgemäß ausgeführt wurde und er ist verpflichtet Passanten vor Dachlawinen zu schützen und zu warnen.

Gibt es eine Befreiung vom Winterdienst bei Krankheit?

Es gibt keine Befreiung für den Winterdienst wegen Krankheit, körperlichen Einschränkungen und Urlaub oder Abwesenheit. Wenn du nicht kannst, aber im Mietvertrag steht, dass du den Winterdienst übernehmen musst, dann musst du selbst für einen Ersatz sorgen.

Gibt es eine Befreiung vom Winterdienst für Senioren?

Senioren, sowie behinderte Menschen, welche nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu räumen oder zu streuen, können nicht zum Winterdienst gezwungen werden. Dies ist ein Urteil des Amtsgericht Altona (AZ: 318A C 146/06).

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

Ist der Winterdienst Pflicht?

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Jeder Hauseigentümer oder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet zum Winterdienst, das heißt, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Was muss beim Winterdienst gemacht werden?

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Beim Winterdienst müssen alle an das Grundstück angrenzende Wege und Gehsteige sowie Zu- und Einfahrten vom Schnee geräumt und anschließend gestreut werden. Auch der Bürgersteig muss von Eis und Schnee befreit sein.

Wann muss beim Winterdienst geräumt und gestreut werden?

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Dies regelt jede Gemeinde selbst. Allerdings gilt, dass in den meisten Gemeinden unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr und am Wochenende zwischen 8 oder 9 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden muss. Allerdings erst, wenn der Schneefall geendet hat und sofort nach dem Entstehen der Eisglätte. Bei anhaltendem Schneefall muss mehrmals am Tag geräumt werden.

Kann der Vermieter den Winterdienst auf den Mieter umlegen?

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Wenn der Vermieter dies im Mietvertrag genau regelt, dann kann er die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter umlegen. Eine Regelung nur über die Hausordnung reicht nicht aus. Gehört die Hausordnung aber zum Mietvertrag, dann gilt die Pflicht zum Winterdienst für den Mieter. In Mehrparteienhäusern muss die Pflicht zum Winterdienst gerecht und fair aufgeteilt sein. Es darf nicht nur immer der Mieter der Erdgeschosswohnung den Schnee räumen müssen.

Wer haftet, wenn sich ein Passant verletzt?

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Wenn du als Mieter den Winterdienst vergessen oder nicht ordnungsgemäß erledigt hast, und ein Fußgänger deswegen ausrutscht und sich verletzt, dann haftet erst einmal der Hausbesitzer. Hast du aber fahrlässig gehandelt, dann stehst du in der Verantwortung und musst am Ende vielleicht sogar Schadensersatz zahlen. Daher solltest du unbedingt eine private Haftpflichtversicherung abschließen.