Mit einem Wohnberechtigungsschein bist du berechtigt, in einer öffentlich geförderten Wohnung zu wohnen. Umgangssprachlich wird der Wohnberechtigungsschein auch WBS oder § 8 Schein genannt. Lies hier alle Informationen zum Wohnberechtigungsschein und wer einen Anspruch darauf hat.

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Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Ein Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, die es dir erlaubt, in eine öffentlich geförderte Wohnung einzuziehen. Öffentlich geförderte Wohnungen werden subventioniert und sind daher in der Miete günstiger als andere Wohnungen auf dem Mietmarkt. In öffentlich geförderte Wohnungen dürfen nur Geringverdiener einziehen, die auf dem normalen Wohnungsmarkt durch ihr geringes Einkommen keine Chance auf eine Wohnung hätten.

Den Anspruch auf eine geförderte Wohnung kannst du mit einem nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilten Wohnberechtigungsschein nachweisen.

Nach der Bewilligung ist ein Wohnberechtigungsschein in der Regel für ein Jahr gültig. Jedes Bundesland entscheidet selbst über die Dauer und die Gültigkeit des WBS. Du musst dich daher immer an das Wohnungsamt in deinem Wohnort wenden.

Wer ist WBS berechtigt?

Die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein sind folgende:

  • Du besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft oder
  • Du besitzt eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder
  • Du besitzt eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Staates und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr.

Grundsätzlich darfst du bestimmte Einkommensgrößen nicht überschreiten. Außerdem erfüllst du, wenn du zum nachfolgenden Personenkreis gehörst, sehr wahrscheinlich die Voraussetzungen für einen WBS:

  • Du bist Empfänger von Hartz 4 Leistungen
  • Du bist ein geringverdienender Alleinerziehender
  • Du bist behindert oder schwerbehindert
  • Du bist Ausländer und mindestens schon 12 Monate in Deutschland angemeldet
  • Du bist Auszubildender
  • Du bist Student und erhältst BAföG

Sowohl alleinstehend als auch als Paar oder Familie kannst du einen Wohnberechtigungsschein beantragen, entscheidend ist immer das gemeinsame Einkommen aus Arbeit, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld. Wenn dieses nicht ausreicht, eine normale Miete zu zahlen, besteht die Möglichkeit, dass du einen Wohnberechtigungsschein erhältst.

Die Einkommensgrenzen unterscheiden sich je nach Bundesland, denn diese dürfen die Grenzen individuell festlegen. Jedes Amt prüft jeden einzelnen Fall und kann Pauschalen für Werbungskosten und Freibeträge vom Bruttojahresgehalt abziehen. Abzugsfähig sind zum Beispiel: Unterhaltszahlungen, Freibeträge für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren und Freibeträge für die Pflege von Angehörigen. Auch dürfen in einigen Bundesländern die Einkommensgrenzen zu einem bestimmten Prozentsatz überschritten werden. Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge reduzieren das anzurechnende Bruttoeinkommen ebenfalls.

Sonderregelungen gelten für gehinderte und schwerbehinderte Antragssteller. Für sie kann ein Wohnberechtigungsschein auch in Frage kommen, obwohl ihr Einkommen über der Grenze liegt.

Welche Einkommensgrenzen gelten beim Wohnberechtigungsschein?

Ob du berechtigt bist, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, richtet sich nach deinem Einkommen und deiner Haushaltsgröße. Am besten lässt du deinen Anspruch immer individuell bei der Wohnungsstelle deiner Stadt oder deiner Gemeinde prüfen.

Folgende Einkommensgrenzen gelten für einen WBS für 1 bis 2 Personenhaushalte:

Bundesland

1 Person 

2 Personen

Bund, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, 

12.000 €

18.000 €

Bayern

22.600 €

34.500 €

Brandenburg

15.600 €

18.720 €

Berlin, Sachsen

16.800 €

25.200 €

Hessen

18.166 €

27.561 €

Nordrhein-Westfalen

20.420 €

24.600 €

Rheinland-Pfalz

18.187 €

26.758 €

Schleswig-Holstein

14.400 €

21.600 €

Baden-Württemberg

55.250 €

55.250€

Thüringen

14.400 €

21.600 €

Für jede weitere Person und Haushalte mit Kindern gelten folgende Einkommensgrenzen beim WBS:

Bundesland

jede weitere Person

jedes weitere Kind

Bund, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt

4.100 €

500 €

Bayern

8.500 €

2.500 €

Berlin, Sachsen

5.740 €

700 €

Bremen

4.100 €

600 €

Hamburg

4.100 €

1.000 €

Hessen

6.265 €

833 €

Nordrhein-Westfalen

5.360 €

4.920 €

Rheinland-Pfalz

5.857 €

714 €

Schleswig-Holstein

5.000 €

600 €

Baden-Württemberg

9.000 €


Thüringen

5.000 €

1.000 €

Beispiele für die Berechnung der Einkommensgrenzen:

Eine Person in Berlin bezieht Bürgergeld mit 450 € monatlich (5.400 € jährlich) und hat kein weiteres Einkommen. Damit ist diese Person in Berlin unterhalb der Einkommensgrenze von 16.800 € und ist berechtigt in eine Sozialwohnung zu ziehen.

Eine alleinerziehende Mutter arbeitet in Teilzeit als Friseurin mit einem Kind in Hessen. Sie verdient nur 1.200 € netto monatlich und erhält noch Kindergeld und Unterhalt vom Vater des Kindes. Für die Berechnung der Einkommensgrenze wird weder das Kindergeld noch der Unterhalt angerechnet. Nur ihr Gehalt von 14.400 € netto jährlich zählt damit zum Einkommen und liegt unter der Einkommensgrenze von 15.572 € + 650 € fürs Kind. Damit ist sie zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines berechtigt.

Welche Einkommen werden nicht eingerechnet?

Folgende Einkommen werden nicht eingerechnet bei der Einkommensgrenze für den WBS:

  • Wohngeld
  • Kindergeld
  • Unterhalt für Kinder
  • Leistungen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung

Welches Einkommen zählt bei der Einkommensgrenze?

Zum anrechenbaren Einkommen zählen folgende Einkommensarten:

  • Netto-Arbeitslohn
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • BAfÖG
  • Hilfsgelder zur Berufsausbildung
  • Kurzarbeitergeld

Welche Unterlagen benötige ich für den Wohnungsgeldantrag? - Eine Checkliste

Du benötigst für die Antragsstellung bei deinem zuständigen Wohnungsamt folgende Unterlagen:

  • Antragsformular für einen Wohnberechtigungsschein (§ 5 des WoBindG bzw. nach § 27 WoFG)
  • Einkommenserklärung
  • Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt in Kopie
  • Ausweis in Kopie

Falls zutreffend, benötigst du weiters:

  • Partnerschaftserklärung
  • Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
  • Geburtsurkunde der Kinder in Kopie
  • Heiratsurkunde in Kopie
  • Schwerbehindertenausweis in Kopie

Welche Wohnungsgröße gilt als angemessen für den WBS?

Du bist mit einem WBS nur berechtigt in eine angemessene Wohnung zu ziehen, dass bedeutet, die Wohnung darf nicht zu groß sein. Alleinstehenden steht eine Wohnfläche von maximal 45 - 50 m² zu. Für jede weitere Person kommen maximal 10 - 15 m² hinzu. Die Küche und Nebenzimmer werden in die Berechnung mit einbezogen.

Haushaltsangehörige Personen

Wohnungsgröße

Anzahl der Wohnräume

1

50

1 - 2

2

65

2

3

80

3

4

95

4

für jede weitere Person

plus 15

plus einen Wohnraum

Auch diese Angaben unterscheiden sich je nach Bundesland. Meistens sind Abweichungen von bis zu 5 m² unerheblich. Wenn du also für dich einen Wohnberechtigungsschein für eine Person für eine 55 m² - Wohnung beantragst, dürfte dies genehmigt werden.

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Wie finde ich eine günstige Wohnung mit Wohnberechtigungsschein?

Mit einem Wohnberechtigungsschein kannst du auf Wohnungssuche gehen. Bei allen Wohnungen, bei denen in der Anzeige steht: „nur mit Wohnberechtigungsschein“ oder „nur mit WBS“ kannst du dich nun bewerben. Diese Wohnungen fallen auf dem freien Wohnungsmarkt meist durch eine besonders günstige Miete auf.

Du kannst bei Baugenossenschaften und staatlichen Träger „Sozialbau“-Wohnungen finden. Diese sind meist ebenfalls nur mit einem Wohnberechtigungsschein zu beziehen.

Auch deine zuständige Wohnbehörde kann dich über passende Adressen für Sozialwohnungen informieren.

FAQ: Die Wichtigsten Fragen zum Wohnberechtigungsschein zusammengefasst

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

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Ein Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung für Menschen mit geringem Einkommen. Diese bekommen auf Antrag einen Wohnberechtigungsschein und sind berechtigt, in öffentlich gefördertem Wohnraum zu wohnen.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

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Geringverdiener, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen ihres jeweiligen Bundeslandes liegen, sind berechtigt einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen.

Wo kann ich einen Wohnberechtigungsschein beantragen?

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Für den Antrag musst du dich an dein zuständiges Wohnungsamt oder Sozialamt wenden. Am besten fragst du bei deiner Gemeinde, deiner Stadtverwaltung oder deinem Landratsamt nach, welche Stelle hier zuständig ist.

Wie kann ich einen Wohnberechtigungsschein beantragen?

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Für den Antrag benötigst du das ausgefüllte Antragsformular, deinen Personalausweis und deine Einkommensnachweise. Außerdem benötigst du noch eine Meldebestätigung und falls zutreffend eine Partnerschaftserklärung oder eine Heiratsurkunde, eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht, die Geburtsurkunde der Kinder und den Schwerbehindertenausweis.

Wie hoch darf das Einkommen sein, um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen?

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Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Welche Kriterien muss man erfüllen, um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen?

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Die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein sind folgende:

  • Du besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft oder
  • Du besitzt eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder
  • Du besitzt eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Staates und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr.

Was ist ein WBS fähiges Einkommen?

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Hierzu zählen folgende Einkommensarten:

  • Netto-Arbeitslohn
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • BAfÖG
  • Hilfsgelder zur Berufsausbildung
  • Kurzarbeitergeld

Gilt das Brutto- oder Nettogehalt für die Einkommensgrenze?

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Als Einkommensgrenze gilt dein Nettogehalt beziehungsweise das jährliche Nettoeinkommen deines Haushalts.